Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 mssen erfllt sein.

Sondervorschrift fr die Verpackung L1:
Groe und robuste Gegenstnde mit Explosivstoff, die normalerweise fr militrische Verwendung vorgesehen sind und keine Zndmittel enthalten oder deren Zndmittel mit mindestens zwei wirksamen Schutzvorrichtungen ausgerstet sind, drfen ohne Verpackung befrdert werden. Enthalten diese Gegenstnde Treibladungen oder sind die Gegenstnde selbstantreibend, mssen ihre Zndsysteme gegenber Belastungen geschtzt sein, die unter normalen Befrderungsbedingungen auftreten knnen. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgefhrten Prfungen der Prfreihe 4 negativ, kann eine Befrderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstnde drfen auf Schlitten befestigt werden oder in Verschlgen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.